Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Stand vom 31.03.2024 gelten für alle Verträge und Geschäfte zwischen der PV-Mont GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ gleichbedeutend “AN”) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ gleichbedeutend “AG”) über die Lieferung und/oder Montage von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sowie dem Geschäftszweck dienlichen Tätigkeiten festgelegt.
1. Geltung der AGB
Mit der Auftragserteilung erkennt der AG die aktuell gültigen AGB als verbindliche Grundlage für alle unsere Vertragsbeziehungen an. Dies gilt auch für zukünftige und laufende Aufträge.
Die jeweils aktuelle Fassung der AGB steht auf unserer Homepage zur Verfügung.
AGB des Auftraggebers sowie Änderungen oder Ergänzungen unserer AGB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sollten die AGB durch den AG nicht akzeptiert werden, bedarf es der schriftlichen Information. Der AN kann eine Sonderform zulassen oder aus dem Vertragsverhältnis zurücktreten.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder gemäß §19 Bauleistung. Auf Anfrage übermittelt der AN eine Preisliste, welche nicht als Pauschalpreise, sondern lediglich als Orientierungsrahmen gilt.
Der AG akzeptiert eine Schwankungsbreite der Auftragssumme von 10%, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Der AN ist zu keiner gesonderten Kommunikation bzgl. der Kostenüberschreitung verpflichtet. Grund hierfür sind nicht vorhersehbare, ungeplante Vorkommnisse oder geänderte Verhältnisse (Auslieferungsprobleme, fehlendes Material, Fehlplanungen, etc.).
Für Leistungen, die nicht in der Angebotslegung enthalten sind, ist der AN berechtigt, diese separat anzugeben und angemessen in Rechnung zu stellen.
Der Kaufpreis ist bei Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zu fällig.
Preisanpassungen durch den AN sind möglich, um mögliche Preisänderungen durch z.B. Gesetzliche Lohnkosten, Materialpreissteigerungen, Kollektivvertrags Änderungen, Sicherheitsbestimmungen, Wechselkursschwankungen, etc. auszugleichen.
4. Zahlung
Der AN ist berechtigt, Vorauszahlungen idHv. 40% bei Auftragserteilung zu verrechnen. Weiteres können Teilleistungen nach Ermessen des AN gelegt werden.
Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6,3% über dem Basiszinssatz laut Österreichischer Nationalbank ab dem 5. Werktag zu verrechnen.
Rabattierungen, Nachlässe bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN. Sollte der AG in Zahlungsverzug kommen, ist der AN berächtigt, alle Tätigkeiten einzustellen, alle geleisteten Tätigkeiten mit einem netto Stundenlohn von 60 Euro sofort in Rechnung zu stellen. Geltendmachungen von Verlustleistungen sind davon ausdrücklich ausgenommen.
5. Lieferung und Montage
Die Liefer- und Montagefrist beträgt ca. 6 Wochen ab Auftragsbestätigung.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle für die Montage der PV-Anlage frei zugänglich ist, ein Platz zum Abstellen des Material verfügbar ist, die Dachkonstruktion diese Last tragen kann und eine Zufahrt mit PKW/LKW möglich ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Montage der PV-Anlage zu unterbrechen, wenn die Baustelle nicht ordnungsgemäß vorbereitet ist.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Anlieferung der PV-Anlage, die Entsorgung von Restmaterial und Müll sowie für die Montage selbst.
Der AG ist für die korrekte Planung, Anordnung und das verwendete Material verantwortlich. Sollten Pläne von den realen Gegebenheiten abweichen, informiert der AN (schriftlich und/oder telefonisch) den AG. Gibt der AG die Montage frei, trägt der AG die Haftung für mögliche Schäden infolge von Haftungsausschlüssen seitens der Hersteller von Modulen, Unterkonstruktionen sowie alle weiteren Materialien.
Der AG gewährt dem AN die Installation von Steckern und Verbindungen im Zuge der Montage in seinem Namen und seiner Verantwortung. Der AG muss alle elektrischen Komponenten auf die fachgerechte Montage kontrollieren, prüfen und nötige Messungen durchführen, um Schadensfällen vorzubeugen.
Leitungsverlegung, Potentialausgleich, Erdung, Anbindung an möglichen Blitzschutz wird vom AG vorgegeben.
6. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der PV-Anlage für einen Zeitraum von 1 Jahren ab Übergabe.
Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben.
7. Haftung und Gewährleistung
Der AG und AN vereinbaren explizit eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr ab fertigstellung des Projektes. Der AN sendet eine Dokumentation (Fotos, Videos, etc.) und übermittelt diese dem AG mit der Rechnungslegung via E-Mail. Entspricht die Leistung den Anforderungen des AG, akzeptiert dieser die Leistung entsprechend einer Übergabe mit Zahlung der Rechnung. Zeitlich ist somit, die Übergabe bei Zahlungsausgang am Konto des AG. Sollte eine Zahlungsverzug eintreten, ist der Übergabezeitpunkt der Zeitpunkt der Übermittlung der Rechnung sowie Dokumentation via E-Mail.
Die unverzügliche Überprüfung der Leistung des AN ist seitens des AG ist innerhalb von 3 Werktagen durchzuführen. Mängel und allfällige Ausbesserungstätigkeiten sind sofort zu kommunizieren.
Der AG räumt den AN zur Behebung allfälliger Ausbesserungen zwei Versuche ein, die zeitlich mindestens einen Rahmen von 1 Monat ab Bekanntgabe der Mängel möglich sein müssen. Der Versuch der Ausbesserung beinhaltet keine Anerkennung des Schuld des Mangels.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall auf den Auftragswert begrenzt.
8. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
Es gilt österreichisches Recht.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
10. Hinweise
Der AG wird darauf hingewiesen, dass die Einspeisung von Strom aus einer PV-Anlage in das öffentliche Netz genehmigungspflichtig ist.
Der AG wird darauf hingewiesen, dass er für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften bei der Nutzung der PV-Anlage verantwortlich ist.
Der AG wird darauf hingewiesen, dass nötige Materialien vollständig geliefert werden müssen. Sollten Teile nicht geliefert werden und dies mit telefonischen Nebenabsprachen für “nichtig” erklärt werden (z.B. Sicherheitsschrauben gegen Abrutschen von Modulen, Schneefang, Fehlplanungen und falsche Annahmen, etc.) ist die Haftung seitens des AN ausgeschlossen.
Vom Aufrechnungsverbot bzw. Voraussetzung sieht der AG ausdrücklich ab.
11. Schlussbemerkung
Diese AGB wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Dennoch können sie Fehler enthalten. Der Auftraggeber sollte sich daher vor Vertragsabschluss von einem Rechtsanwalt beraten lassen.